Viele Enduro Klassik Sportfreunde haben zum Jahreswechsel eine Mitteilung ihrer Kfz.-Versicherer erhalten, in denen darauf hingewiesen wird, dass sich die sogenannte „Rennklausel“ geändert hat und für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen keine Deckung besteht.
Die „Rennklausel“ ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht. Damit wurden in der Vergangenheit Haftungsausschlüsse für die Teilnahme an Rennveranstaltungen geregelt, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam. Verschiedene Gerichtsurteile kamen in der Vergangenheit jedoch zu dem Ergebnis, dass dies nicht für sog. Gleichmäßigkeitsprüfungen gilt.
U. a. auch deswegen wurde mit § 5 d des Pflichtversicherungs-Gesetz eine Neuregelung und Klarstellung eingeführt, worauf die Kfz.-Haftpflichtversicherer zwischenzeitlich mit neuen Klauseln reagiert haben.
Die neue Klausel, die bereits seit April 2024 gilt, lautet nun:
„Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.“
Für die in den AKB genannten Veranstaltungen – z.B. für Orientierungsfahrten o. Ä. – muss nun eine spezielle Motorsporthaftpflichtversicherung bestehen.
Hier ist der Halter nun insoweit gefordert, da er dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Fahrzeug im Motorsport nur eingesetzt wird, wenn so ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Zum besseren Verständnis dieser Thematik verweisen wir hier auf die Homepage des DMSB, wo das Thema umfassend erklärt wird, oder nachfolgend auf Auszüge daraus:
ZITAT: „….Danach müssen künftig Halter, Eigentümer, Fahrer, Veranstalter oder eine andere Partei, eine gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer sowie Dritter, einschließlich Zuschauer und andere Umstehender, vorhalten.
Veranstalter von Motorsportevents oder auch bspw. Vereine mit Trainingsgelände müssen sicherstellen, dass der vom Pflichtversicherungsgesetz geforderte Versicherungsschutz in ihrer Haftpflichtversicherung ausreichend berücksichtigt wird. Die Versicherungsbestimmungen müssen im Weiteren vorsehen, dass der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz entsprechend §115 des Versicherungsvertragsgesetzes auch gegen den Versicherer direkt geltend machen kann.
Bei Motorsportveranstaltungen, die durch den DMSB oder seine Mitgliedsorganisationen genehmigt wurden, ist der geforderte Versicherungsschutz gegeben. Dieser ist in den Vorgaben des DMSB für Veranstalter zur Veranstalterhaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Bei anderen Veranstaltungen, beispielweise im Ausland, sollten sich die Teilnehmer vorab beim Veranstalter über den Versicherungsschutz informieren….“.
Oft gestellte Fragen:
Nochmal Auszug DMSB:
ZITAT:
„Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz ist am 17. April 2024 in Kraft getreten und gilt damit ab sofort.
Welche Fahrzeuge und Veranstaltungen sind betroffen?
Generell sind alle Motorsportfahrzeuge vom Gesetz betroffen.
Die neuen Vorgaben nach § 5d Pflichtversicherungsgesetz gelten generell für alle Motorsportveranstaltungen und Motorsportaktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen.
Wer muss die Motorsporthaftpflichtversicherung abschließen?
Es gibt keine Vorgaben, wer die Motorsporthaftpflichtversicherung abschließen muss. Die Pflichtversicherung kann demnach von irgendeiner Partei geschlossen werden, z.B. vom Fahrzeughalter, Eigentümer, Fahrer des Fahrzeugs, Eigentümer der Trainingsanlage oder vom Veranstalter. Die Haftpflichtversicherung muss dabei mindestens für Halter, Eigentümer und Fahrer (§ 4 Abs. 3 Zif. 1-3 PflVG) gelten.
Was muss ich als Fahrer, Eigentümer oder Halter von Motorsportfahrzeugen jetzt tun?
Fahrer, Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, die im Rahmen von Motorsportveranstaltungen und Motorsportaktivitäten eingesetzt werden, müssen dafür Sorge tragen, dass bei jedem Gebrauch des Fahrzeugs eine gültige Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5d Pflichtversicherungsgesetzt vorliegt.
Bei der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen deckt die Veranstalterhaftpflichtversicherung des Veranstalters die Vorgaben zur Motorsporthaftpflichtversicherung in den meisten Fällen bereits ab. Im Zweifel ist dies jedoch vor der Teilnahme abzuklären.
Bitte beachten Sie, dass die Vorgaben zur Motorsporthaftpflichtversicherung für jeden Gebrauch des Fahrzeugs gelten, und somit auch Trainings, Tests und Demonstrationen abgedeckt sein müssen. Hierzu kann die Motorsporthaftpflichtversicherung beispielweise durch den Fahrer, Eigentümer oder Halter oder auch den Betreiber des Trainingsgeländes oder weiterer Parteien abgeschlossen werden. Im Zweifel treten Sie bitte mit Ihrem Versicherer in Kontakt, um den ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Was muss ich als Veranstalter jetzt tun?
Der Veranstalter muss prüfen, ob die Vorgaben aus § 5d PflVG in der bereits bestehenden Veranstalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig.
Wem müssen Veranstalter die Motorsporthaftpflichtversicherung nachweisen?
Voraussichtlich wird der Versicherungsschutz bei der Veranstaltungsgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde geprüft werden“.
Ein kurzes Fazit daraus:
Für die historischen Geländesportmotorräder in der Klassik Enduro Szene gelten die abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen (egal ob reguläre Zulassung oder 07er Kennzeichen) aus der Kfz.-Zulassung nur für den allgemeinen Gebrauch der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Spätestens dann wenn man von der Startrampe rollt, befindet man sich demzufolge nicht mehr im allgemeinen Fahrzeuggebrauch, wie er in der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Für die Teilnahme an genehmigten Enduro-Klassik Veranstaltungen muss seitens des Veranstalters eine Veranstalterhaftpflichtversicherung (§ 29/II StVO + Verwaltungsvorschrift) inkl. Teilnehmerfahrzeugversicherung bestehen. Bei Veranstaltungen von ADAC oder anderen im DMSB organisierten Vereinen ist dies laut Veröffentlichung des DMSB, auch hinsichtlich der behördlich verlangten Deckungssummen, sichergestellt. Nach Auskunft einer Genehmigungsbehörde in Bayern, kann ohne Erfüllung dieser Versicherungsvoraussetzungen seitens des Veranstalters, eine Motorsport- veranstaltung auf nicht abgesperrten Straßen auch gar nicht genehmigt werden.
Daraus folgt: Wer sich für eine genehmigte lizenzfreie Klassikgeländefahrt anmeldet, kommt in den Genuss des sogenannten subsidiären Schutzes aus der Veranstalterhaftpflichtversicherung, welche auch eine Teilnehmerfahrzeughaftpflicht im Sinne einer Motorsportversicherung beinhaltet, und muss nichts weiter veranlassen.
Bei Auslandsveranstaltungen, oder speziell auch bei den immer öfter angebotenen Trainingstagen auf MX Strecken, sollte die Versicherungssituation ggf. vorsorglich beim Veranstalter erfragt werden. Denn die Verpflichtung, eine von den Deckungssummen ausreichende Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug zu haben, liegt beim Fahrzeughalter.
Hierzu haben wir von dem Motorsport-Versicherungs Rahmenvertragspartner des ADAC (Juehe und Juehe) auf unsere Anfrage hin noch die nachfolgende Erläuterung erhalten:
„……..Grundlage für die Haftpflichtversicherung im Motorsportbereich ist § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes. Hier der Link dazu: § 5d PflVG – Einzelnorm. Wie Sie daraus entnehmen können, ist eine KFZ-Haftpflichtversicherung für die Teilnahme an motorsportlichen Aktivitäten zwingend erforderlich.
Die über uns vermittelten Veranstalter Haftpflichtversicherungen gewähren Versicherungsschutz mit Deckungssummen ab 10.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. In diesen Versicherungsverträgen ist unter anderem auch eine Teilnehmer Haftpflichtversicherung mit den zuvor genannten Deckungssummen enthalten. Alle von uns vermittelten Policen beinhalten somit neben der Veranstalter- auch eine Teilnehmerhaftpflicht. Sollten Sie oder ihre Leser daher an Veranstaltungen teilnehmen, deren Veranstalterhaftpflichtverträge über Racing Policy vermittelt worden ist, können Sie immer davon ausgehen, dass Sie über die vom Veranstalter abgeschlossenen Verträge Teilnehmer Haftpflichtschutz genießen.
Wir empfehlen Ihnen, vor Nennungsabgabe stets den bestehenden Versicherungsschutz des jeweiligen Veranstalters im Detail zu prüfen. Sollte -wider Erwarten – keine Teilnehmerhaftpflichtversicherung vom Veranstalter für Sie abgeschlossen worden sein, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine Teilnehmerhaftpflicht Versicherung im eigenen Namen abzuschließen. Hierzu kann ein jährlich laufender Vertrag gewählt werden oder aber eine Einzel – Tages – Police für den jeweiligen Veranstaltungstag….“
- Aus Teilnehmersicht wäre es deshalb wünschenswert, wenn künftig alle Veranstalter von lizenzfreien Klassik Enduro Events in ihren Ausschreibungsunterlagen auf die jeweilige Veranstalterhaftpflicht-Situation hinweisen würden.
- Achtung: Diese Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die jeweilige Kfz.-Haftpflicht und nicht auf Unfallversicherungen etc.
- Die Haftungsverzichtserklärungen welche bei den Veranstaltungen zusätzlich verlangt werden, haben damit ebenfalls nichts zu tun. Diese beinhalten in aller Regel den Verzicht, rechtlich oder mit Schadensersatzansprüchen gegen den Veranstalter, seine Helfer, beteiligte Grundstückseigentümer, andere Teilnehmer und deren Helfer etc. vorzugehen.
Bei weiteren Unklarheiten bezüglich der neuen Gesetzgebung oder des jeweils individuellen Versicherungsschutzes sollte sich jeder mit seinen Fragen ggf. direkt an seinen Kfz.-Versicherer wenden.
Artikel ergänzt am 6.2.2025; Quellenhinweis: DMSB, HUK, OCC-Provinzial, Juehe und Juehe/Racing Policy;